Gefahrstoffe
Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe
Die Grundlage der speziellen Evaluierung von gefährlichen Arbeitsstoffen bildet §41 ASchG und ist darin der Ablauf der Evaluierung geregelt. Maßnahmen der Gefahrenverhütung regelt §43 ASchG.
Die Evaluierung erfolgt dabei in 3 Schritten:
1. GEFAHRENERMITTLUNG
- Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des §40 ASchG handelt.
2. RISIKOBEURTEILUNG
- Der Arbeitgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einstufen ( RISIKOBEURTEILUNG).
- Als Bewertungsgrundlage müssen allfällige Grenzwerte wie MAK- und TRK-Werte herangezogen werden. Dabei sind auch Stoffgemische zu berücksichtigen!
3. MAßNAHMENFESTLEGUNG
Grundsätzlich gilt hier die sog. STOP-Regel:
VEREINFACHTE RISIKOBEURTEILUNG
Diese liegt entsprechend §41 (1) ASchG dann vor, wenn ein verwendeter Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz (ChemG), dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) gekennzeichnet oder deklariert ist.
In diesem Fall können AG, die über keine andere Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben der Kennzeichnung und des Sicherheitsdatenblattes zutreffend und vollständig sind.
Kanzerogene Arbeitsstoffe
Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen - wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist - nur in einem geschlossenen System verwendet werden.
§41 (1) ASchG verpflichtet, wann immer möglich, den Stand der Technik einzuhalten.
Gefährdungsbeurteilung
Quelle: AUVA - Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben
Weiterführende Informationen
Folder AI: Arbeitsstoffe - Grenzwerte und krebserzeugende Arbeitsstoffe
AUVA Infobroschüre: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben