CE-Kennzeichnung

Begriff CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass der Hersteller die Konformität des Produktes (Elektrische Betriebsmittel, Maschinen usf.) mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ erfüllt.

An der Montanuniversität Leoben werden Prototypen hergestellt, eine Vielzahl von Geräten und Maschinen betrieben und von den MitarbeiterInnen und StudentInnen der Hochschule oder von Dritten genutzt.

Gemäß § 33 (3) ASchG und § 3 (1) AM-VO darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den Rechtsvorschriften (z.B. der MSV als Rechtsvorschrift für das Inverkehrbringen) entsprechen. Bei Arbeitsmitteln mit CE-Kennzeichnung darf der Arbeitgeber - solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt - annehmen, dass sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ordnungsgemäß entsprechen (§ 33 (4) ASchG und § 3 (2) bis (5) AM-VO).

Der Stand der Wissenschaft, die anerkannten Regeln der Technik und die sich daraus ergebenden europäischen Standards an Sicherheit müssen beachtet werden!

Begriff Hersteller und Betreiber

Hersteller ist, wer

  • Geräte oder Maschinen für den Eigenbedarf oder für Dritte entwickelt oder fertigt,
  • Geräte oder Maschinen aus Staaten außerhalb der Europäischen Unions-Staaten (z.B.  Japan) einführt,
  • Geräte oder Maschinen miteinander verkettet,
  • Geräte, gebrauchte oder neue Maschinen wesentlich verändert oder modernisiert und für den Eigengebrauch nutzt oder in den Verkehr bringt.

Betreiber ist, wer

  • Geräte und Maschinen auswählt, beschafft und MitarbeiterInnen oder Dritten zur Nutzung bereitstellt.

BESONDERE BETREIBERPFLICHTEN

Der Betreiber ist verpflichtet,

  • zuverlässiges und fachkundiges Personal zur Bedienung der Geräte und Maschinen auszuwählen,
  • die mit der Bedienung betrauten MitarbeiterInnen und ggf. StudentInnen als Nutzer in die Bedienung der Geräte und Maschinen einzuweisen,
  • nur solche Geräte und Maschinen anzuschaffen und einzusetzen, für die eine Konformitäts-erklärung vorliegt,
  • nur solche Geräte und Maschinen anzuschaffen und einzusetzen die der geltenden MSV entsprechen und
  • für eine ausreichende Wartung, Instandhaltung und Prüfung der Geräte und Maschinen zu sorgen.

Begriff Konformitäts -bewertung und -erklärung

Die Konformitätsbewertung ist ein Überbegriff von Tätigkeiten wie

  • Auswahl – Art der Ermittlung und Bewertung (WAS?),
  • Ermitteln und Bewerten – Einhaltung von Richtlinien (WELCHE?),
  • Bestätigung – Normen eingehalten = Konformitätserklärung.

Die Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der ein Hersteller verbindlich erklärt und bestätigt, dass das Gerät oder die Maschine die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften aufweist.

Gefahrenanalyse

Die Begriffe Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung werden häufig – und fälschlicher Weise – als Synonym verwendet oder schlichtweg verwechselt. Sie sind jedoch nicht identisch und bezeichnen  unterschiedliche Verfahren zur Identifizierung von Risiken und Gefährdungen, die in unterschiedlichen Bereichen Anwendung finden.

Tatsächlich gleichzusetzen sind jedoch die Begriffe Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung, welche das gleich Verfahren bezeichnen, jedoch in unterschiedlichen Normen so verwendet werden.
Der Begriff Risikoanalyse definiert hingegen einen einzelnen Schritt innerhalb des Prozesses der Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung.

Die Gefahrenanalyse besteht aus einer vorausschauenden, systematischen Erfassung der vom Gerät oder der Maschine ausgehenden Gefährdung. Sie ist unter Berücksichtigung des fortlaufenden Entwicklungsstandes und der bereits verwertbaren praktischen Erfahrungen zu ergänzen, zu aktualisieren und hat die Faktoren zu berücksichtigen, die bei den MitarbeiterInnen und sonstigen Nutzern zu Unfällen, Erkrankungen und gesundheitlichen Risiken führen können.

Allgemeine Gestaltungsleitsätze für Maschinen sowie zur Risikobeurteilung und Risikominderung liefert die EN ISO 12100.
Die EN ISO 12100 hat das Ziel, grundlegende Gefährdungen zu beschreiben und dem Konstrukteur zu helfen relevante und signifikante Gefährdungen zu identifizieren. Betrachtet werden hierbei Gefahren, welche von der zu bewertenden Maschine ausgehen und innerhalb der Grenzen der Maschine entstehen können.

Unter anderen werden folgende Gefährdungen betrachtet:

  • Mechanische Gefährdungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • Thermische Gefährdungen
  • Gefährdung durch Lärm
  • Gefährdungen durch Schwingungen
  • Gefährdungen durch Strahlung
  • Gefährdungen durch Materialien und Substanzen
  • Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze bei der Konstruktion von Maschinen

Die EN ISO 12100 können Sie innerhalb der Montanuniversität Leoben über die Homepage der Universitätsbibliothek unter

abrufen.

 

CE-KONFORMITÄT

Für Maschinen und Anlageteile, die seitens der Montanuniversität Leoben (Versuchsstände für Forschungsprojekte) selbst gebaut oder laufend verändert werden, ist gemäß den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Gefahrenanalyse (Evaluierung) erforderlich. Diese hat die festgestellten Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Dazu wird auf die Bestimmungen des 3. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AMVO) ausdrücklich hingewiesen.

Weiterführende Informationen