Evaluierung nach VOLV
VOLV - Verordnung Lärm und Vibration
Die Verordnung Lärm und Vibrationen(VOLV) wurde am 25.1.2006 im BGBl kundgemacht; sie trat hinsichtlich der Vibrationen mit 26.1.2006 und hinsichtlich des Lärms (§ 17 (8)) mit 15.2.2006 in Kraft.
Die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) unterscheidet (in Umsetzung der EG-Richtlinien 2003/10/EG [Lärm] und 2002/44/EG [Vibration]) zwischen dem (tieferen) Auslösewert (§4 VOLV) und dem (höheren) Expositionsgrenzwert (§3 VOLV) für gehörgefährdenden Lärm:
Auslösewerte (80dB) sollen nicht
Expositionsgrenzwerte (85dB) dürfen nicht überschritten werden.
Hinsichtlich der Lärmeinwirkung wird die durchschnittliche Lärmbelastung einer Person mittels des Lärmexpositionspegels LEX (früher: "Beurteilungspegel") beschrieben. Die Errechnung des Durchschnitts wird auf den Arbeitstag oder die Arbeitswoche bezogen (§3 (2) VOLV).
Der Lärmexpositionspegel LEX,8h beschreibt die durchschnittliche Geräuschimmission am Arbeitsplatz und wird aus dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq einer typischen Arbeitsschicht unter Bezug auf die festgelegte Beurteilungszeit T0 von 8 h entsprechend der folgenden Gleichung bestimmt:

Gleichung Lärmexpositionspegel
Dabei gilt:
| Formelzeichen | Bedeutung |
|---|---|
| LEX,8h | Auf 8 Stunden bezogener Lärmexpositionspegel in dB(A) |
| LpAeq,Te | Äquivalenter A-bewerteter Dauerschallpegel während der Arbeitsschicht |
| Te | Dauer der tatsächlichen Arbeitsschicht |
| T0 | Festgelegte Beurteilungszeit von 8 Stunden |
Wichtig zu beachten:
- Der Lärmexpositionspegel berücksichtigt sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung.
- Bei einer längeren Expositionsdauer steigt der Lärmexpositionspegel bei gleichbleibendem Schallpegel.
- Bei einer kürzeren Expositionsdauer sinkt der auf 8 Stunden bezogene Lärmexpositionspegel.
- Da die Dezibelskala logarithmisch ist, führen bereits relativ kleine Pegeländerungen zu deutlichen Änderungen der Schallenergie.
Grenzwerte
Folgend sind die Lärm-Grenzwerte für bestimmte Räume angeführt und ist zu beachten, dass die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind.
50 dBin Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden
65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden
50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind
Zur Einhaltung o. g. Grenzwerte darf Gehörschutz nicht herangezogen werden!
Bewertung und Dokumentation
Die Bewertung (Risikobeurteilung) von Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen gemäß §5 VOLV kann zunächst anhand von Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Vergleichen von Arbeitsverfahren, veröffentlichten Informationen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren erfolgen.
Kann aufgrund v. g. Bewertungsmethoden eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume (§§3 - 5 VOLV) nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
Die Dokumentation der Evaluierung von Lärm- und Vibrationsbelastung kann in einem eigenen Dokument erfolgen und ist im Sicherheits- und Gesundheitsdokument entsprechend zu ergänzen. Beispiele dazu finden Sie unter Weitergende Informationen.
Weitergehende Informationen
Portal AI: Lärm am Arbeitsplatz
Portal IFA: Berechnung des Lärmexpositionspegels
EVAL.AT: AUVA Lärmexpositionspegel-Berechnung