Evaluierung nach VOLV

VOLV - Verordnung Lärm und Vibration

Die Verordnung Lärm und Vibrationen(VOLV) wurde am 25.1.2006 im BGBl kundgemacht; sie trat hinsichtlich der Vibrationen mit 26.1.2006 und hinsichtlich des Lärms (§ 17 (8)) mit 15.2.2006 in Kraft.

Die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) unterscheidet (in Umsetzung der EG-Richtlinien 2003/10/EG [Lärm] und 2002/44/EG [Vibration]) zwischen dem (tieferen) Auslösewert (§4 VOLV) und dem (höheren) Expositionsgrenzwert (§3 VOLV) für gehörgefährdenden Lärm:

  • Auslösewerte (80dB) sollen nicht

  • Expositionsgrenzwerte (85dB) dürfen nicht überschritten werden.

Hinsichtlich der Lärmeinwirkung wird die durchschnittliche Lärmbelastung einer Person mittels des Lärmexpositionspegels LEX (früher: "Beurteilungspegel") beschrieben. Die Errechnung des Durchschnitts wird auf den Arbeitstag oder die Arbeitswoche bezogen (§3 (2) VOLV).

Der Lärmexpositionspegel LEX,8h beschreibt die durchschnittliche Geräuschimmission am Arbeitsplatz und wird aus dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq einer typischen Arbeitsschicht unter Bezug auf die festgelegte Beurteilungszeit T0 von 8 h entsprechend der folgenden Gleichung bestimmt:

Gleichung Lärmexpositionspegel

Dabei gilt:

FormelzeichenBedeutung
LEX,8h​Auf 8 Stunden bezogener Lärmexpositionspegel in dB(A)
LpAeq,TeÄquivalenter A-bewerteter Dauerschallpegel während der Arbeitsschicht
Te​Dauer der tatsächlichen Arbeitsschicht
T0Festgelegte Beurteilungszeit von 8 Stunden

Wichtig zu beachten:

  • Der Lärmexpositionspegel berücksichtigt sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung.
  • Bei einer längeren Expositionsdauer steigt der Lärmexpositionspegel bei gleichbleibendem Schallpegel.
  • Bei einer kürzeren Expositionsdauer sinkt der auf 8 Stunden bezogene Lärmexpositionspegel.
  • Da die Dezibelskala logarithmisch ist, führen bereits relativ kleine Pegeländerungen zu deutlichen Änderungen der Schallenergie.

Grenzwerte

Folgend sind die Lärm-Grenzwerte für bestimmte Räume angeführt und ist zu beachten, dass die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind.

  • 50 dBin Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden

  • 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden

  • 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind

Zur Einhaltung o. g. Grenzwerte darf Gehörschutz nicht herangezogen werden!

Bewertung und Dokumentation

Die Bewertung (Risikobeurteilung) von Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen gemäß §5 VOLV kann zunächst anhand von Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Vergleichen von Arbeitsverfahren, veröffentlichten Informationen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren erfolgen.

Kann aufgrund v. g. Bewertungsmethoden eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume (§§3 - 5 VOLV) nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.

Die Dokumentation der Evaluierung von Lärm- und Vibrationsbelastung kann in einem eigenen Dokument erfolgen und ist im Sicherheits- und Gesundheitsdokument entsprechend zu ergänzen. Beispiele dazu finden Sie unter Weitergende Informationen.