Gefahrstoffe
Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe
Die Grundlage der speziellen Evaluierung von gefährlichen Arbeitsstoffen bildet §41 ASchG und ist darin der Ablauf der Evaluierung geregelt. Maßnahmen der Gefahrenverhütung regelt §43 ASchG.
Die Evaluierung erfolgt dabei in 3 Schritten:
1. GEFAHRENERMITTLUNG
- Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des §40 ASchG handelt.
2. RISIKOBEURTEILUNG
- Der Arbeitgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einstufen (RISIKOBEURTEILUNG).
- Als Bewertungsgrundlage müssen allfällige Grenzwerte wie MAK- und TRK-Werte herangezogen werden. Dabei sind auch Stoffgemische zu berücksichtigen!
3. MAßNAHMENFESTLEGUNG
Grundsätzlich gilt hier die sog. STOP-Regel:
Substitution (ungefährlicher oder wenig gefährlicher Ersatzstoff) vor
Technischer Maßnahme (geschlossener Kreislauf, Absaugung) vor
Organisatorischer Maßnahme (möglichst wenige Personen im gefahrenbereich, möglichst kurze Expositionszeit) vor
Personenbezogene Maßnahme (PSA, Unterweisung)
VEREINFACHTE RISIKOBEURTEILUNG
Diese liegt entsprechend §41 (1) ASchG dann vor, wenn ein verwendeter Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz (ChemG), dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) gekennzeichnet oder deklariert ist.
In diesem Fall können AG, die über keine andere Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben der Kennzeichnung und des Sicherheitsdatenblattes zutreffend und vollständig sind.
Kanzerogene Arbeitsstoffe
Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen - wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist - nur in einem geschlossenen System verwendet werden.
§41 (1) ASchG verpflichtet, wann immer möglich, den Stand der Technik einzuhalten.
Gefährdungsbeurteilung
Lagerung von Gefahrstoffen
Bei der Lagerung von Gefahrstoffen müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko, das von jedem einzelnen Gefahrstoff und der Kombination verschiedener Gefahrstoffe ausgeht, zu minimieren.
Eine wirksame Maßnahme zur Risikominimierung ist die Lagerung nach Gefahrstoffeigenschaften. Dies bedeutet, dass solche Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, die im Falle einer Leckage nicht miteinander reagieren und die im Falle eines Brandes mit denselben Löschmitteln gelöscht werden können.
Andererseits müssen Gefahrstoffe, die sich gegenseitig negativ beeinflussen können, separat voneinander gelagert werden, in der Regel baulich vollständig abgetrennt in einem separaten Brandabschnitt, ersatzweise in einem entsprechend zugelassenen Brandschutz-Container oder -Schrank.
Ein gutes Regelwerk findet man hier in der TRGS 510.
Im Rahmen der Zusammenlagerungsregelungen der TRGS 510 werden die Begriffe Getrenntlagerung und Separatlagerung folgendermaßen definiert:
Zusammenlagerung
Lagerung verschiedener Gefahrstoffe in einem Brandabschnitt ohne besondere Trennung.
Getrenntlagerung
Lagerung verschiedener Gefahrstoffe in getrennten Lagerbereichen innerhalb eines Brandabschnitts unter Einhaltung spezieller Anforderungen und Schutzbedingungen wie Abstände, Trennwände oder separate Auffangwannen.
Separatlagerung
Lagerung verschiedener Gefahrstoffe in separierten Lagerabschnitten mit eigenen Brandabschnitten.
Die Anforderung einer Separatlagerung kann in der Regel auch im gleichen Raum durch Sicherheitsschränke erfüllt werden.
Die aktuelle Ausgabe der Technischen Regel für Gefahrstoffe finden Sie unter
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TRGS 510
Weiterführende Informationen
Portal AI: Arbeitsstoffe
ISSA: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben