Evaluierung nach VOPST
VOPST - Verordnung Optische Strahlung
WANN bzw. WO gilt die VOPST?
Die VOPST gilt in Arbeitsstätten (z. B. auch Büros), auf Baustellen sowie auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) für Tätigkeiten, bei denen die MitarbeiterInnen während ihrer Arbeit optischer Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
WELCHE Art der optischen Strahlung definiert die VOPST?
Die VOPST gilt für
- Ultraviolett-Strahlung (Wellenlängenbereich 100 nm – 400 nm)
- sichtbares Licht (Wellenlängenbereich 380 nm – 780 nm) und
- Infrarot-Strahlung (Wellenlängenbereich 780 nm – 1 mm).
Gefahrenermittlung
Gemäß §5 VOPST muss der Arbeitgeber die Gefahren, denen die ArbeitnehmerInnen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
- Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen ist.
- Ergebnisse und Bewertungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung.
- Veröffentliche Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.
- Angaben der HerstellerInnen oder der InverkehrbringerInnen sowie die Bedienungsanleitungen.
Bewertung und Messung
Künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz muss auch einer Bewertung unterzogen werden, wobei als Stand der Technik internationale oder europäische Normen und Empfehlungen herangezogen werden können.
Bewertungen und Messungen dürfen nach §4 (5) VOPST nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.
Als "fachkundig" gelten im ArbeitnehmerInnenschutzrecht Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
Unterweisung
Wird der Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten so hat entsprechend §6 VOPST eine Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen nach §12 und §14 ASchG zu erfolgen. Darüber hinaus sind die ArbeitnehmerInnen übr ihren Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung zu informieren.
Weitere Informationen der Unterweisung erhalten Sie hier.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Für ArbeitnehmerInnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, muss je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden. Diese muss von den ArbeitnehmerInnen benutzt werden.
Dazu zählen:
- Geeignete PSA für Augen und Haut
- Geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung)
- Geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut