Behindertenvertrauensperson
Behindertenvertrauensperson
Nach den §§1 bis 4 des BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) sind alle Betriebe mit mehr als 25 MitarbeiterInnen zur Einstellung mindestens eines begünstigten Behinderten verpflichtet. Werden dauerhaft mindestens 5 begünstigte Behinderte beschäftigt ist ein/e Behindertenvertrauensperson zu bestellen. Behindertenvertrauenspersonen genießen denselben Kündigungsschutz wie Betriebsträte und werden für vier Jahre bestimmt bzw. gewählt.
Weitere Detailinformationen erhalten Sie h(i)er.
Meldepflicht
Die Meldung der Behindertenvertrauensperson und -Stellvertreter erfolgt an das Sozialministerium durch den Betriebsrat.
Aufgaben
- Mitarbeit bei der Evaluierung von Behindertenarbeitsplätzen
- Mitarbeit bei der Analyse von Arbeitsunfällen von Behinderten
- Erstattung von Vorschlägen in Fragen von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung mit besonderem Augenmerk auf die Belange Behinderter
- Mitteilung von Mängel an Betriebsrat, Rektorat, SFK
Verantwortung
KEINE BESONDERE.