Giftbeauftragte/r

Giftbeauftragte/r

In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Arbeitgeber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der gesetzl. Vorschriften oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat.

Er/Sie hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen.
Er/Sie hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren.
Er/Sie hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und Präventivfachkräften (PFK) im Betrieb zusammenzuarbeiten.

Gemäß § 71 (1) Z 28 ist der "Giftbeauftragte" (mit einer für eine/n weisungsgebundenen ArbeitnehmerIn unverhältnismäßig hohen) Strafe bedroht, wenn er seinen Pflichten gemäß Abs 1 nicht nachkommt.

Schon deshalb ist es ratsam, daß der "Giftbeauftragte" zu seiner Absicherung dem Lehrstuhlleiter seine Wahrnehmungen stets schriftlich und nachweislich zur Kenntnis bringt.

Sachkunde

Neben der betrieblichen Erfahrung muss der Giftbeauftragte auch sachkundig sein. Wenn der/die Giftbeauftragte nicht zu jenem Personenkreis gehören, der/die ex lege (§§ 4 und 5 GiftV 2000) sachkundig ist, brauchen der/die Giftbeauftragte neben einem Erste-Hilfe-Kurs nach Anlage 5 der Giftverordnung 2000 den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines Sachkundekurses.

Hinweis WEITERBILDUNG:

Personen, die nur einen Kurs zum sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften absolviert haben, müssen ihren Wissensstand aktuell halten. Dazu ist beginnend mit 2019 mindestens alle vier Jahre z.B. eine Bestätigung über die regelmäßige Anwendung des Wissens, eine betriebsinterne Fortbildung oder ein Auffrischungskurs erforderlich.

Meldepflicht

Diese erfolgt schriftlich durch Bestätigung gemäß $41 (3) Z 2 ChemG 1996 vom Rektor im Zuge der Meldung Giftbezugsbewilligung an die Behörde.

Giftbezugsbewilligung

Diese ist

1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt.

An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

Aufzeichnungspflicht

Der Inhaber der Giftbezugsbewilligung hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über

  • Art
  • Menge
  • Herkunft und
  • Verbleib

der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen.

Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.