Evaluierung nach §4,5 ASchG

Grundevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung basiert auf Grundlage der Verpflichtung von ArbeitgeberInnen (Rektorat) der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Maßnahmen und deren Dokumentation.

Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird o. g. aus §4 und §5 reflektiert.

Dabei sind folgende Punkte aus §4 (1) ASchG zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • die Gestaltung der Arbeisplätze
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen
  • die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter ArbeitnehmerInnen
  • die besondere Gefährdung von ArbeitnehmerInnen

Besondere Evaluierungsverpflichtungen

Diese bestehen bei Jugendlichen MitarbeiterInnen antsprechend §23 (1) KJBG und bei werdenden oder stillenden Müttern. Aufbauend auf die für alle MitarbeiterInnen bzw. Arbeitsstellen erfoderliche Evaluierung (Grundevaluierung) wird bei jugendlichen MitarbeiterInnen der Mangel an Erfahrung, das fehlende Bewusstsein für tatsächliche oder potentielle Gefahren und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung des jungen Menschen berücksichtigt.

Bei Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern sowie mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, sind als Konsequenzen für den Arbeitgeber festgelegt:

  • Durch Änderung der Beschäftigung sind diese Gefahren und Auswirkungen auszuschließen.

  • Wenn dies aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die MitarbeiterIn an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

  • Wenn kein geeigneter Arbeitsplatz besteht, ist die MitarbeiterIn von der Arbeit freizustellen.

Evaluierung von Alleinarbeitsplätzen

Definition und Gefährdung

Ein:e Arbeitnehmer:in gilt als allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert, wenn nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung nicht innerhalb einer akzeptablen Zeit Erste Hilfe (EH) geleistet werden kann. Dies betrifft sowohl Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung als auch Tätigkeiten mit geringer Gefährdung an abgelegenen Arbeitsplätzen.

Kennzeichnend für Alleinarbeitsplätze sind häufig eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten zu anderen Mitarbeiter:innen. Dadurch können Notfälle möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt werden und notwendige Rettungsmaßnahmen verzögert erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme der Alleinarbeit muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind die Art der Tätigkeit, mögliche Gefahren, die Arbeitsumgebung, die Erreichbarkeit sowie die Möglichkeiten zur Alarmierung und Rettung zu berücksichtigen.

Man unterscheidet unter nachfolgend angeführten Arten der Gefährdung:

Art der GefährdungBeschreibungErforderliche Maßnahmen
Erhöhte GefährdungTätigkeiten, bei denen ein Unfall schwerwiegende Verletzungen oder lebensbedrohliche Situationen verursachen kann.Wirksame Überwachung sicherstellen, z. B. durch ein Personensicherungssystem, regelmäßige Kontrollen oder eine geeignete technische Alarmierung. Falls erforderlich, darf die Tätigkeit nicht allein durchgeführt werden.
Geringe GefährdungTätigkeiten mit vergleichsweise geringem Unfallrisiko, bei denen jedoch beispielsweise durch eine plötzliche Erkrankung eine Notsituation entstehen kann.Erreichbarkeit sicherstellen, regelmäßige Kontrollmeldungen vereinbaren und eine rasche Alarmierung sowie Hilfeleistung ermöglichen.
Abgelegener ArbeitsplatzArbeitsplatz mit eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu anderen Mitarbeiter:innen oder erschwertem Zugang für Rettungskräfte.Kommunikationsmöglichkeiten, genaue Standortangaben, festgelegte Meldeintervalle und ein funktionierendes Notfallverfahren sicherstellen.
Maßnahmen zur Absicherung von Alleinarbeitsplätzen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dazu gehören insbesondere:

  • Technische Maßnahmen
    Mobiltelefon, Funkgerät, Notrufsystem oder Personensicherungssystem mit automatischer Alarmierung.
  • Organisatorische Maßnahmen
    Festgelegte Meldeintervalle, regelmäßige Erreichbarkeitskontrollen und klare Zuständigkeiten im Notfall.
  • Notfallorganisation
    Festlegung, wer im Alarmfall verständigt wird, wie der Standort der betroffenen Person festgestellt wird und wie Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.
  • Unterweisung
    Information der Beschäftigten über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Alarmierungswege und das richtige Verhalten im Notfall.
  • Überprüfung
    Regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen sowie Anpassung bei Änderungen der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen.

Bei Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung muss eine wirksame Überwachung gewährleistet sein, beispielsweise durch ein geeignetes Personensicherungssystem.

Ist eine ausreichende Absicherung nicht möglich, muss die Tätigkeit organisatorisch geändert oder auf Alleinarbeit verzichtet werden.

Überwachung ist positiv im Sinne von Sicherung zu verstehen!

Eine wirksame Sicherung liegt dann vor, wenn für die/den alleinarbeitende/n MitarbeiterIn die Hilfeleistung (EH und in der Folge allenfalls erforderliche ärztliche Hilfe) in einer „gesellschaftlich akzeptierten Zeit“ erfolgt.

Ist dies nicht möglich, so ist Alleinarbeit ausnahmslos verboten, da keine „wirksame Sicherung“ gewährleistet ist.

Weiterführende Informationen

Portal AI: Arbeitsplatzevaluierung

Portal AI: Alleinarbeitsplätze

Portal AUVA: Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung)

EVAL.AT: AUVA (Musterevaluierung)