Evaluierung nach §4,5 ASchG

Grundevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung basiert auf Grundlage der Verpflichtung von ArbeitgeberInnen (Rektorat) der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Maßnahmen und deren Dokumentation.

Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird o. g. aus §4 und §5 reflektiert.

Dabei sind folgende Punkte aus §4 (1) ASchG zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • die Gestaltung der Arbeisplätze
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen
  • die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter ArbeitnehmerInnen
  • die besondere Gefährdung von ArbeitnehmerInnen

Besondere Evaluierungsverpflichtungen

Diese bestehen bei Jugendlichen MitarbeiterInnen antsprechend §23 (1) KJBG und bei werdenden oder stillenden Müttern. Aufbauend auf die für alle MitarbeiterInnen bzw. Arbeitsstellen erfoderliche Evaluierung (Grundevaluierung) wird bei jugendlichen MitarbeiterInnen der Mangel an Erfahrung, das fehlende Bewusstsein für tatsächliche oder potentielle Gefahren und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung des jungen Menschen berücksichtigt.

Bei Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern sowie mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, sind als Konsequenzen für den Arbeitgeber festgelegt:

  • Durch Änderung der Beschäftigung sind diese Gefahren und Auswirkungen auszuschließen.
  • Wenn dies aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die MitarbeiterIn an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
  • Wenn kein geeigneter Arbeitsplatz besteht, ist die MitarbeiterIn von der Arbeit freizustellen.

Evaluierung von Alleinarbeitsplätzen

Ein/e ArbeitnehmerIn gilt dann als ”allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert”, wenn Ihr/Ihm nach einem Unfall (Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung) oder nach einer plötzlichen Erkrankung (Tätigkeit geringer Gefährdung = abgelegener Arbeitsplatz) nicht in ”akzeptierbarer Zeit” EH geleistet werden kann. Derartige Situationen sind stets mit ”eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten” zu anderen MitarbeiterInnen verbunden.

Um Maßnahmen für Einrichtungen zur Einleitung von EH für allein arbeitende MitarbeiterInnen umzusetzen, muss zunächst eine Gefährdungsbewertung durchgeführt werden.  Man unterscheidet unter nachfolgend angeführten Arten der Gefährdung:

 

Bei Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung muss eine wirksame Überwachung, bspw. durch ein Personensicherungssystem, sichergestellt sein.

Grobübersicht Gefährdungsstufen

Weitere Details entnehmen Sie bitte unter Weiterführende Informationen.

Überwachung ist positiv im Sinne von Sicherung zu verstehen!

Eine wirksame Sicherung liegt dann vor, wenn für die/den alleinarbeitende/n MitarbeiterIn die Hilfeleistung (EH und in der Folge allenfalls erforderliche ärztliche Hilfe) in einer „gesellschaftlich akzeptierten Zeit“ erfolgt.

Ist dies nicht möglich, so ist Alleinarbeit ausnahmslos verboten, da keine „wirksame Sicherung“ gewährleistet ist.

Weiterführende Informationen