Strahlenschutzbeauftragte/r

Der Betrieb von Strahlenquellen unterliegt der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht und wird im Genehmigungsbescheid ein/e Strahlenschutzbeauftrage/r vorgeschrieben.

Die gesetzliche bzw. normative Grundlage basiert auf

  • §6 (3), §7 (4) u. (7), §10 (2) StrSchG (Strahlenschutzgesetz)
  • BGBl. 47/1972 , Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
  • BGBl. 117/1964 , Atomhaftpflichtgesetz (AHG)
  • BGBl. 137/2004 , Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz

Meldepflicht

Erfolgt im Zuge der gewerbebehördlichen Genehmigung.

Aufgaben und Verantwortungen

  • Anwesenheit während des Betriebes einer Strahlenquelle
  • Belehrung der im Strahlenbereich tätigen Personen
  • Betreuung der strahlenexponierten Personen
  • Festlegen der Schutzmaßnahmen
  • Überwachungspflicht über die Einhaltung der Schutzmaßnahmen
  • Aufzeichnungspflicht und Registrierung der Ergebnisse
  • Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  • Aufsicht bei Wartung und Mängelbehebung
  • Erstellen eines Alarmplans (Strahlenschutz-Einsatzplan)

Ausbildung

Die Ausbildung ist entsprechend §42 StrSchG - Aus- und Weiterbildung im nichtmedizinischen Bereich - entsprechend Absatz 1 zu absolvieren.

Weitere Details zur Ausbildung bzw. aktuellen Kursangeboten erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage von