Strahlenschutzbeauftragte/r
Der Betrieb von Strahlenquellen unterliegt der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht und wird im Genehmigungsbescheid ein/e Strahlenschutzbeauftrage/r vorgeschrieben.
Die gesetzliche bzw. normative Grundlage basiert auf
- §6 (3), §7 (4) u. (7), §10 (2) StrSchG (Strahlenschutzgesetz)
- BGBl. 47/1972 , Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
- BGBl. 117/1964 , Atomhaftpflichtgesetz (AHG)
- BGBl. 137/2004 , Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz
Meldepflicht
Erfolgt im Zuge der gewerbebehördlichen Genehmigung.
Aufgaben und Verantwortungen
- Anwesenheit während des Betriebes einer Strahlenquelle
- Belehrung der im Strahlenbereich tätigen Personen
- Betreuung der strahlenexponierten Personen
- Festlegen der Schutzmaßnahmen
- Überwachungspflicht über die Einhaltung der Schutzmaßnahmen
- Aufzeichnungspflicht und Registrierung der Ergebnisse
- Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- Aufsicht bei Wartung und Mängelbehebung
- Erstellen eines Alarmplans (Strahlenschutz-Einsatzplan)