Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die/der ArbeitgeberIn muss entsprechend §69 (2) ASchG den ArbeitnehmerInnen eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind beispielsweise
- Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen dienen
- Ausrüstung wie Flucht- und Rettungsmittel
- Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste
- Schutzausrüstungen im Straßenverkehr
- Arbeitsmittel zur Sportausübung
- Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen
Persönliche Schutzausrüstung Verordnung (PSA-VO)
Diese Verordnung regelt im Allgemeinen die Begriffsbestimmungen, Allgemeine Pflichten der ArbeitgeberInnen sowie Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
ARBEITSPLATZEVALUIERUNG
Hier sind besonders zu berücksichtigen
- Art und Umfang der Gefahren
- Einsatz- und Umgebungsbedingungen
- die für die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) erforderliche Konstitution der ArbeitnehmerInnen
BEWERTUNG DER PERSÖNLICHEN SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA)
Neben der Arbeitsplatzevaluierung ist auch die Bewertung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für die Verwendung erforderlich und sind
- vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer,
- Häufigkeit und Dauer der Exposition der ArbeitnehmerInnen,
- Ausmaß und Art der Gefahr,
- spezifische Merkmale des Arbeitsplatzes und
- der Tragekomfort der Persönlichen Schutzausrüstung
zu berücksichtigen.
AUSWAHL DER PERSÖNLICHEN SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA)
Nach erfolgter Arbeitsplatzevaluierung und Bewertung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für die Verwendung ist auch die Auswahl derselben ein wesentlicher Punkt für ihren Einsatz.
Dabei ist zu beachten
- das die Belastung und Beeinträchtigung so gering wie möglich ist
- die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) geeignet ist
- die Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sind
- bei wiedersprechenden Anforderungen der Schutz vor Gefahren mit dem höchsten Risiko erfolgt
- ArbeitnehmerInnen bei der Auswahl gemäß §13 (1) ASchG miteinzubinden
Information und Unterweisung
Diese muss vor erstmaliger Verwendung und danach min. jährlich durch Schulungen und praktischen Übungen erfolgen.
Informationhat zu umfassen
- Schutzwirkung
- Gefahrenverhütungsmaßnahmen
- Bewertung und Auswahl der PSA
- Gefahren bei Nichtverwendung
- weiterbestehende Restrisiken
Unterweisung hat zu umfassen
- bestimmungsgemäße Benutzung
- ordnungsgemäße Lagerung und Aufbewahrung
- Reinigung und Pflege
- Sichtprüfung vor Verwendung
- Verhalten bei festgestellten Mängel
Weiterführende Informationen
Portal AI: Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Merkblatt AI: Persönliche Schutzausrüstung (PSA)