Evaluierung nach VEXAT

VEXAT - Verordnung Explosionsfähige Atmosphären

Die spezielle Evaluierung explosionsgefährlicher Atmosphären und Bereiche ist in §4 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) festgelegt.

Dabei muss

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen
  • sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können

ermittelt und beurteilt werden.

Spezifische Gefahren

Spezifische Gefahren

  • die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können und
  • von explosionsgefährdeten Bereichen

müssen in ihrer Gesamtheit ermittelt und beurteilt werden.

Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens (einschließlich elektrostatischer Entladungen)
  2. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob ArbeitnehmerInnen betroffen sein können
  3. die Arbeitsmittel (auch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen)
  4. die elektrischen Anlagen (Installationen)
  5. die baulichen und örtlichen Gegebenheiten
  6. die Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen
  7. die Arbeitskleidung (statische Aufladung) und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  8. die möglichen Explosionsgefahren - auch im Normalbetrieb - bei vorhersebaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung sowie Störungsbehebung

Darüber hinaus sind auch angrenzende Räume, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls zu berücksichtigen!

Sollten mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben in einer explosionsfähigen Atmosphäre vorhanden sein, so hat die Beurteilung der Schutzmaßnahmen in Hinblick größtmöglichem Gefährdungspotential zu erfolgen!

Explosionsschutzdokument

§5der Verordnung Explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) konkretisiert die allgemeinen Bestimmungen insbesondere des §5 ASchG die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten.

Dies erfolgt im sog. Explosionsschutzdokument und muss dieses in jedem Fall enthalten:

  1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei Normalbetrieb,
    vorhersebare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung
  2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen (siehe dazu §10 (1) VEXAT), einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
  3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen (siehe dazu §3 (4) und (5) VEXAT)
  4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
  5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
  6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
  7. Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

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