Abfallbeauftragter

Abfallbeauftragte/r

In Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen ist ein/e fachlich qualifizierte/r Abfallbeauftragte/r zu bestellen. Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Weitere Detailinformationen erhalten Sie h(i)er.

Meldepflicht

Die Bestellung des/der Abfallbeauftragten ist an die Behörde zu melden.
Die Meldung erfolgt durch das Rektorat als Arbeitgeber.

Aufgaben

  • Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften
  • Meldung von Mängeln und Wahrnehmungen an das Rektorat
  • Mitwirken bei einer sinnvollen Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften
  • Beratung des Rektorats in allen abfallrechtlichen Fragen
  • Fortschreiben des Abfallwirtschaftskonzepts (§10 AWG)
  • Darstellung der Kosten der Abfallbehandlung und der Erlöse aus den Altstoffen

Verantwortung

KEINE BESONDERE.

Durch die Bestellung des Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Rektorats für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.