Sprengbefugte/r
Lehrstühle und Institute, die Sprengarbeiten ausführen, müssen eine/n Sprengbefugte/n bestellen.
Die gesetzliche bzw. normative Grundlage basiert auf
- §3 SprengV (Sprengarbeitenverordnung)
- §§ 62, 63 und 113 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
- §6 FK-V (Fachkenntnisnachweis-Verordnung)
Meldepflicht
Die Bestellung eines/einer Sprengbefugten ist dem Arbeitsinspektorat (AI) zu melden.
Die Meldung erfolgt durch das Rektorat als Arbeitgeber.
Weisungsfrei
Der/die Sprengfefugte ist in Ausbübung seiner Verantwortungen entsprechend der Gesetzgebung dem Rektorat nicht weisungsgebunden sondern straf- und zivilrechtlich voll eigenverantwortlich!
Aufgaben
- Aufbewahrung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln
- Befördern von Spreng- und Zündmitteln zur Verwendungsstelle
- Laden und Besetzen
- Fertigmachen zum Zünden und Abtun der Schüsse
- Unterweisung und Aufsicht über Sprenggehilfen
- Führen von Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung von Spreng- und Zündmitteln
Verantwortung
Der/die Sprengbefugte ist verantwortlich für
- die ordnungsgemäße Lagerung von Spreng- und Zündmitteln sowie die Durchführung der Sprengarbeiten zuständig
- die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen und für Sachen und Personen außerhalb des Betriebsgeländes (in Zusammenhang mit den Sprengarbeiten