Sprengbefugte/r

Lehrstühle und Institute, die Sprengarbeiten ausführen, müssen eine/n Sprengbefugte/n bestellen.

Die gesetzliche bzw. normative Grundlage basiert auf

  • §3 SprengV (Sprengarbeitenverordnung)
  • §§ 62, 63 und 113 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • §6 FK-V (Fachkenntnisnachweis-Verordnung)

Meldepflicht

Die Bestellung eines/einer Sprengbefugten ist dem Arbeitsinspektorat (AI) zu melden.
Die Meldung erfolgt durch das Rektorat als Arbeitgeber
.

Weisungsfrei

Der/die Sprengfefugte ist in Ausbübung seiner Verantwortungen entsprechend der Gesetzgebung dem Rektorat nicht weisungsgebunden sondern straf- und zivilrechtlich voll eigenverantwortlich!

Aufgaben

  • Aufbewahrung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln
  • Befördern von Spreng- und Zündmitteln zur Verwendungsstelle
  • Laden und Besetzen
  • Fertigmachen zum Zünden und Abtun der Schüsse
  • Unterweisung und Aufsicht über Sprenggehilfen
  • Führen von Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung von Spreng- und Zündmitteln

Verantwortung

Der/die Sprengbefugte ist verantwortlich für

  • die ordnungsgemäße Lagerung von Spreng- und Zündmitteln sowie die Durchführung der Sprengarbeiten zuständig
  • die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen und für Sachen und Personen außerhalb des Betriebsgeländes (in Zusammenhang mit den Sprengarbeiten