Fremdfirmen

Betriebsfremde Organisationen

Betriebsfremde Organisationen sind Firmen, die auf dem Hochschulgelände im Auftrag des Auftraggebers (BIG, MFI, Montanuniversität Leoben) Arbeiten durchführen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Bauarbeiten
  • Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • Wartungsarbeiten
  • Reinigungsarbeiten

Koordination

§8 ASchG regelt das Zusammenarbeiten mehrerer ArbeitnehmerInnen verschiedener ArbeitgeberInnen in einer Arbeitsstätte.

Sinngemäß reflektiert §8

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

  • ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
  • einander sowie ihre ArbeitnehmerInnen und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde ArbeitnehmerInnen), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,

  • erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
  • deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
  • die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
  • für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.

Arbeitsschutzbestimmung für Fremdfirmen

BETRIEBSFREMDE ARBEITNEHMERINNEN

Arbeiten auf dem Hochschulgelände der Montanuniversität Leoben sind durch die Arbeitsschutzbestimmung für Fremdfirmen/Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen geregelt.

Ziel dieser Arbeitsschutzbestimmung für Fremdfirmen/Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen ist

  • die geordnete, reibungslose und sichere Ausführung von Arbeiten durch Fremdfirmen,
  • größtmöglich störungsfreier Betrieb der Universitätseinrichtungen,
  • die Vermeidung von Personenschäden, Umweltschäden und Sachschäden sowie
  • die Sicherstellung des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes.

Die Arbeitsschutzbestimmungen sind Vertragsbestandteil der Ausschreibungen und somit verbindlich!

Fremdfirmen sind verpflichtet, die universitätsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes zu beachten. Darüber hinaus müssen Sie deren Befolgung durch die von ihnen eingesetzten MitarbeiterInnen überwachen und sicher stellen.