Gesetze und Verordnungen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Die wichtigste grundlegende Rechtsvorschrift für den "technischen und hygienischen Arbeitnehmerschutz" in Österreich regelt das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit kurz

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzt (ASchG)

Dieses Gesetz trat mit 1.Jänner 1995 in Kraft und stellt die Grundlage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von ArbeitnehmerInnen in Österreich dar.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können innerhalb des Universitätsnetzwerkes direkt unter  Jurnet  abgerufen werden.

Verordnungen zum ASchG

Verordnungen als Durchführungsbestimmungen zu einzelnen Paragraphen oder Teilen von Gesetzen werden vom zuständigen Ministerium erlassen und reflektiert das ASchG im letzten Paragraph jedes Abschnittes (bspw. §18, §32...) jene Verordnung, die es zu dem jeweiligen Abschnitt jedenfalls geben muss.

Nachfolgend eine repräsentative Auswahl:

  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • Elektroschutzverordnung (ESV)
  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
  • Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011)

Ausnahmen von Verordnungen zum ASchG

§95 (3) sowie §126 (2) ASchGermächtigen die Behörde - und nicht das Arbeitsinspektorat - im Einzelfall von Bestimmungen der Verordnungen zum ASchG Ausnahmen durch Bescheid zuzulassen. Ausnahmen durch Bescheid sind daher von Verordnungen zum ASchG zuläsig, nicht jedoch vom ASchG selbst.

Das ASchG sieht grundsätzlich Ausnahmemöglichkeiten von Verordnungen für folgende Bereiche vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit der Abweichung keine Verringerung des Schutzniveaus verbunden ist:

  • Beschäftigungsverbote für Frauen
  • Arbeitsstätten
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitsstoffe
  • Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

KEINE AUSNAHME DURCH BESCHEID

  • von Bestimmungen des ASchG direkt
  • von Verordnungen, welche ihre Rechtsgrundlage in den Abschnitten 1,5 und 7 des ASchG haben
  • wenn es in der Verordnung selbst verboten ist

Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind von der Behörde betriebliche Gründe und Interessen des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen!

Normen

Normen sind anerkannte Regeln der Technik, die zur konkreten Umsetzung von allgemeinen Anforderungen (z.B. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV) herangezogen werden können.

Normen sind grundsätzlich nicht verbindlich, können jedoch vom Gesetztgeber verbindlich erklärt werden (z.B. im Elektrotechnikrecht).

Wichtige den ArbeitnehmerInnenschutz betreffende Normen sind an der Montanuniversität Leoben im Datenbanksystem effects von Austrian Standards abgebildet. Ein Zugang zu diesem System ist nur innerhalb der Montanuniversität Leoben über die Homepage der Universitätsbibliothek unter

möglich.

Arbeitsinspektionsgesetz

Das Arbeitsinspektionsgesetz trat mit 1.4.1993 in Kraft.

Die Aufgaben des Arbeitsinspektorates auf dem Gebiet des Bundesbedienstetenschutzes ergeben sich aus dem Bundesbedienstetenschutzgesetz (B-BSG) (insbesondere §§ 88 ff B-BSG).

§88 (2) B-BSG regelt klar:

Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

Weiterführende Informationen