Behindertenvertrauensperson

Behindertenvertrauensperson

Nach den §§1 bis 4 des BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) sind alle Betriebe mit mehr als 25 MitarbeiterInnen zur Einstellung mindestens eines begünstigten Behinderten verpflichtet. Werden dauerhaft mindestens 5 begünstigte Behinderte beschäftigt ist ein/e Behindertenvertrauensperson zu bestellen. Behindertenvertrauenspersonen genießen denselben Kündigungsschutz wie Betriebsträte und werden für vier Jahre bestimmt bzw. gewählt.

Weitere Detailinformationen erhalten Sie h(i)er.

Meldepflicht

Die Meldung der Behindertenvertrauensperson und -Stellvertreter erfolgt an das Sozialministerium durch den Betriebsrat.

Aufgaben

  • Mitarbeit bei der Evaluierung von Behindertenarbeitsplätzen
  • Mitarbeit bei der Analyse von Arbeitsunfällen von Behinderten
  • Erstattung von Vorschlägen in Fragen von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung mit besonderem Augenmerk auf die Belange Behinderter
  • Mitteilung von Mängel an Betriebsrat, Rektorat, SFK

Verantwortung

KEINE BESONDERE.